Infos zur Künstlersozialkasse

Sie als Unternehmer sind per Gesetz verpflichtet, sich bei der Künstlersozialkasse zu melden, wenn künstlerische/publizistische Leistungen/Werke Eigenständiger gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Die folgenden Angaben sind nicht rechtsverbindlich, sondern stellen ein Ergebnis unserer Recherchen dar.

Bitte prüfen Sie über die KSK oder Ihren Steuerberater, ob Sie der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegen. Die folgenden Angaben sind nicht rechtsverbindlich, sondern sollen Ihnen eine Orientierungshilfe geben.

Wir selbst führen für unsere Künstler die Abgaben in Höhe von zur Zeit 4,8% (2017) ab. Trotzdem kann es sein, dass Sie künstlerische Arbeiten von uns melden müssen. Auf eine Anfrage, ob wir für unsere Kunden die KSK-Abgaben übernehmen können, antwortet die KSK uns mit „nein“.

Genauso, wie Sie zum Beispiel für ein Immobilienvideo (ausgenommen GmbH oder Ag-Firmierungen), dass Sie bei einer Firma in Auftrag geben, KSK-Angaben machen müssen, unterliegen auch unsere künstlerischen Leistungen dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Ausgenommen davon sind allerdings Produkte, die wir nicht modifizieren.

Wir haben die KSK angeschrieben und geben folgende Informationen an Sie weiter.

Eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) kann auf beiden Seiten bestehen, wenn Sie bei uns ein Tool buchen (sprich: Auftrag erteilen) und wir im Rahmen des Auftrages einen selbständigen Künstler (hier: Grafiker oder Publizisten) in Anspruch nehmen.

Die künstlerische Leistung des freischaffenden Grafikers wird in diesem Fall nicht einfach weiterveräußert, sondern vielmehr durch unsere Leistung modifiziert und insoweit mit anderen (eigenen) Leistungen kombiniert. Im Ergebnis erhalten Sie also eine andere Leistung (Gesamtergebnis).

Da es sich also um zwei unterschiedlich zu beurteilende Leistungen bzw. Werke handelt, ist auch die Frage der Künstlersozialabgabe für jede Leistung gesondert zu beurteilen. Weil es sich jeweils um ein neues, eigenes Werk handelt, finden beide Verwertungsvorgänge auf der ersten Verwertungsstufe statt. Für beide Vorgänge ist also die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Wir selbst haben keine gesetzliche Informationspflicht gegenüber unseren Kunden. Vielmehr sind Sie als Unternehmer per Gesetz selbst verpflichtet, sich bei der Künstlersozialkasse zu melden, wenn künstlerische/publizistische Leistungen/Werke Eigenständiger gegen Entgelt in Anspruch genommen werden.

Eine Abführung der Künstlersozialabgabe durch DAS WEISSE BUERO anstelle von Ihnen als Auftraggeber ist nicht möglich, da die Künstlersozialabgabe von demjenigen zu entrichten ist, der die direkten vertraglichen Beziehungen zum eigenständig Kreativen unterhält.

Bei Prüfungen, die die Rentenversicherung durchführt, erhalten wir manchmal Feedback von unseren Kunden.

Nach der KSK sind „alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen.“ Diese Regelmäßigkeit ist aber – nach Meinung von Steuerexperten – bei vielen Maklern meist nicht gegeben. Beispiel: Sie eröffnen eine neue Firma/Shop ud bestellen zu Beginn neue Werbemttel.

Deshalb: Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder direkt an die KSK.

Weiter Infos finden Sie auf der Seite der Künstlersozialkasse >>